Nucleon e.V.

Satzung

Satzung

des Vereins ,,Nucleon

in der Fassung vom 15.06.2018

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen ,,Nucleon“ (im folgenden Verein genannt).
  2. Der Sitz des Vereins ist 24963 Tarp.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz ,, e.V.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, so wie dem Verbraucherschutz durch eine nachhaltige Entwicklung im digitalen Bereich.
    Sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen um die notwendigen Techniken durch:

    1. Workshops und Schulungen für Jugendliche und Senioren in digitalen Techniken.
    2. Den Aufbau experimenteller und unabhängiger Infrastrukturen zur Erfassung von Umweltdaten so wie die Vermittlung von Wissen über diese Techniken.
    3. die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier und offener Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk- und Netzwerktechnologien.
    4. Initiierung und Förderung von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen zur
      Integration des Leitbildes der nachhaltigen Entwicklung in der digitalen Bildung.
    5. Unterstützung oder Initiierung eines Gedankenaustausches unter allen gesellschaftlich relevanten Gruppen über die digitale Zukunft.
    6. Förderung von Konzepten und Methoden der Informationserfassung und Vermittlung, die den Bereiche Kommunikation, Natur und Umwelt, Wirtschaft, Soziales und Kultur im digitalen Kontext integrieren, um der Vielfältigkeit und Komplexität der digitalen Bildung gerecht zu werden.
  2. Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
    1. die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie
      Bürgerdatennetzen.
    2. Kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsobjekte.
    3. Die digitale Bildung durch Kurse, Workshops und Projekte für jede Altersschicht.
    4. Die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist frei und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein und seine zur Verfügung gestellten Mittel, ob ideell, materiell und/oder finanziell, dürfen nicht zu illegalen, diskriminierenden oder beleidigenden Zwecken verwendet werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Vom Verein bereitgestellte Mittel sind nach dem Ausscheiden unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen an den Vorstand auszuhändigen.
  6. Für anfallende Aufgaben und Arbeiten, die das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigt, können Personen beschäftigt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Auflösung und Vermögen

  1. Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen wenn 75% der abgegebenen Stimmen dafür stimmen.
  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Freifunk Rheinland e.V. oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein besteht auch die Möglichkeit einer nicht stimmberechtigten Fördermitgliedschaft.
  2. Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet. Der Antrag hat den Namen, die vollständige Adresse sowie eine gültige E-Mail-Adresse zu enthalten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Das aufgenommene Mitglied erhält eine Kopie der Satzung in elektronischer Form. Die jeweils aktuelle Satzung wird darüber hinaus an geeigneter Stelle den Mitgliedern verfügbar gemacht.
  5. Der Beitritt gilt erst dann als vollzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.
  6. Die Mitglieder haben die Pflicht eine Änderungen ihrer Kontaktdaten, insbesondere der E-Mail-Adresse, dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Die Datenspeicherung erfolgt ausschließlich für Zwecke des Vereins, es erfolgt keine Weitergabe an Dritte.
  7. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und das Stimmrecht auszuüben. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus.
  8. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit in der Finanzordnung festgehalten sind. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  9. Mitglieder können bis zum 15. eines Monats für das Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten oder ihre bei Eintritt gegebene Erklärung ändern. Auf Wunsch des Mitglieds kann die Wirksamkeit auch mit sofortiger Wirkung eintreten.
  10. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt und haben auf Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht.
  11. Auf Antrag kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge stunden und ganz oder teilweise erlassen.
  12. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, oder durch Auflösung der juristischen Person. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
  13. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
    Wichtige Gründe sind insbesondere

    1. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    2. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
    3. Beitragsrückstände von mindestens 12 Monaten.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
    Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
    Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet min. einmal jährlich statt.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
  3. Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und mit den Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers beurkundet.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
    2. Entscheidung über fristgemäß eingebrachte Anträge.
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Wahl der Vorstandsmitglieder
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    7. eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen ist lediglich unter Beachtung der Vorschriften gemäß §2, Gemeinnützigkeit, möglich,
    8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    9. der Erlass und die Änderung einer Finanz- und Beitragsordnung
    10. die Auflösung des Vereins gemäß § 4 dieser Satzung.
    11. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  6. Wahlen
    1. Ordentliche- und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme.
    2. Das aktive Wahlrecht besitzen Mitglieder mit Erreichen des 16. Lebensjahrs. Das passive Wahlrecht beginnt mit Erreichen des 18. Lebensjahrs.
    3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
    4. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Anwesenheits- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.
    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  7. Fristen
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von min. zwei Wochen (14 Tagen) in Textform (per E-Mail), unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (E-Mail) folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.
    2. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Einladungsfrist von 10 Kalendertagen.
    3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich, auch per E-Mail, beantragt. Die Ergänzung ist spätestens zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
    4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens einem, maximal bis zu drei Mitglied(ern). Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder von ihnen vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die Gesamtgröße des Vorstands ist vor der Wahl durch die Mitgliederversammlung festzulegen.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt.
  4. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  5. In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden.
  6. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  7. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Bei 2 Vorständen ist Einstimmigkeit erforderlich.
  8. Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Vereinsmitglieder berufen, die entweder auf Dauer oder nur zur Erfüllung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit Funktionen übernehmen.
  9. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, die seine Verfahren und Aufgabenverteilung festlegt. Erlass, Änderung und Aufhebung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
  11. Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu dokumentieren und zeitnah zu veröffentlichen. Die Frist zur Einladung beträgt 5 Tage. Der Vorstand informiert die Mitglieder über Zeit und Ort der Sitzung.

§ 9 Schlussbestimmung

  1. Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung, sofern sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen müssen, durchzuführen.