Nucleon e.V.

Finanzordnung

Finanz- und Beitragsordnung

des Vereins Nucleon e.V.
in der Fassung vom 08.06.2018

§ 1 Grundsätze

  1. Grundlage dieser Finanzordnung sind
    1. Die Satzung des Nucleon e.V.
    2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für im Sinne der Satzung und dieser Finanzordnung verwendet
    werden.
  3. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
    1. Das Kalenderjahr 2018 ist ein Rumpfgeschaftsjahr und beginnt mit der Gründung.

§ 2 Verantwortlichkeiten

  1. Verantwortlich für die finanzielle Tatigkeit des Vereins ist ein durch den Vorstand zu
    ernennendes Mitglied des Vorstand (nachfolgend Schatzmeister).
  2. Berichterstattung
    1. Im Rahmen der Vorstandssitzungen erstattet der Schatzmeister Bericht über die aktuelle finanzielle Situation des Vereins.
    2. Der Finanzbericht ist jeweils zur ersten Mitgliederversammlung im Folgejahr durch den Schatzmeister vorzulegen.
  3. Jeder, der im Namen des Vereins Gelder einnimmt oder ausgibt, hat dies ordentlich zu dokumentieren.
    Hierzu gehören:

    1. Datum
    2. Art der Einnahme/Ausgabe
    3. Betrag
    4. Auslagen werden nur gegen Einreichung von Belegen erstattet.
    5. Rechnungen haben den Verein als Empfanger auszuweisen und weiteren – beim Schatzmeister erfragbaren – Kriterien, zu genügen.

§ 3 Einnahmen

  1. Mitgliedsbeiträge
    1. Der Mitgliedsbeitrag betragt im Jahr
      1. für jedes ordentliche Mitglied min. 96 EUR
      2. für jedes ordentliche Mitglied mit Nachweis als Schüler oder Student min. 48 EUR
      3. für Fördermitglieder mindestens 96 EUR
      4. Jedes Mitglied hat das Recht einen Antrag auf verminderten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 24 EUR zu stellen. Der Vorstand entscheidet über jeden Antrag im Einzelfall.
    2. Der Jahresbeitrag zum 1. März eines jeden Jahres fällig.
      1. Der Jahresbeitrag kann auch Monatlich zu 12 gleichen Teilen gezahlt werden.
      2. Der Jahresbeitrag kann auch Quartalsweise zu 4 gleichen Teilen gezahlt werden.
      3. Der Jahresbeitrag kann auch Halbjährlich zu 2 gleichen Teilen gezahlt werden.
    3. Im Falle einer Rücklastschrift wird eine pauschale Gebühr von 5 EUR erhoben. Ebenfalls wird ein Mahnverfahren angestoßen.
    4. Der Mitgliedsbeitrag für die laufende Abrechnungsperiode wird anteilig für jeden noch nicht angefangenen Monat berechnet.
    5. Beitragsrückstand
      1. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Rückstand wird ab dem folgenden Monat das Mahnverfahren angestoßen. Erfolgt auch auf diese Mahnung kein Zahlungseingang innerhalb von sechs Wochen ist der Vorstand ermächtigt, den Ausschluss des Mitglieds zu beschließen.
  2. Einnahmen im Rahmen von Veranstaltungen
    1. Einnahmen im Rahmen von Veranstaltungen sind gemäß der Finanzordnung zu dokumentieren.
  3. Zuwendungen
    1. Zuwendende erhalten nach Anfertigung des Jahresabschlusses eine Zuwendungsbescheinigung. Diese kann auch auf Wunsch innerhalb von 14 Tagen nach Zuwendung per Post zugestellt werden.

§ 4 Ausgaben

  1. Zulässig sind:
    1. Ausgaben im Sinne der Satzung
    2. Kosten der laufenden Geschäftstätigkeit (z.B. Gebühren, Porto, Büromaterial,
      Postfach, Geschäftsstelle, Telefonkosten, Webseite)
    3. Gestaltung von Mitgliederversammlungen
    4. Auslagen im Rahmen von Vorstandssitzungen
      1. Speisen und Getränke im angemessenen Rahmen
      2. Fahrtkosten im angemessenen Rahmen
  2. Bis zu einer Höhe von
    1. 100 EUR ist jedes Vorstandsmitglied einzeln entscheidungsberechtigt.
    2. zwischen 100,01 EUR und 499,99 EUR ist der Vorstand mit einfacher Mehrheit
      entscheidungsberechtigt.
    3. ab 500 EUR muss die Entscheidung einstimmig sein.
    4. Bei Entscheidungen über die Förderung von Vereinsmitgliedern haben die
      Nutznießer kein Stimmrecht.
  3. Diese Festlegung gilt nur für die Beschlussfassung im Innenverhältnis. Die
    Handlungsbefugnis des Vereins im Außenverhältnis, insbesondere die Verfügung für
    Vereinskonten, ist davon nicht betroffen.

§ 5 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Änderungen

  1. Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt am Tage des Beschlusses durch die
    Mitgliederversammlung in Kraft, gilt zeitlich unbegrenzt und kann nur durch die
    Mitgliederversammlung geändert werden.
  2. Redaktionelle Änderungen, insbesondere die Korrektur von Rechtschreibfehlern, können
    durch den Vorstand vorgenommen werden.